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vom 23.06.2025 PDF
#8988
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nach sorgfältiger Prüfung der asyl- und aufent
#8989haltsrechtlichen Voraussetzungen sowie nach Aus
#8990schöpfung aller Rechtsmittel kein Aufenthaltsrecht
#8991erhalten hat, muss zügig wieder ausreisen – sofern
#8992dem keine Abschiebehindernisse entgegenste
#8993hen. Rückführungen sind immer mit besonderen
#8994menschlichen Härten verbunden. Wir wollen, dass
#8995die freiwillige Rückkehr Vorrang vor zwangsweisen
#8996Rückführungsmaßnahmen hat. Deshalb setzen wir
#8997uns für eine europaweite, ergebnisoffene und un
#8998abhängige Rückkehrberatung ein.
#8999Klar ist auch, dass Menschen nicht in Staaten ab
#9000geschoben werden dürfen, bei denen menschen
#9001rechtliche oder völkerrechtliche Gründe ent
#9002gegenstehen. Eine Rückführung darf nur in Länder
#9003erfolgen, zu denen die betroffene Person eine klare
#9004Verbindung hat. Dabei muss sichergestellt sein,
#9005dass diese Staaten rechtsstaatliche Prinzipien im
#9006Umgang mit Geflüchteten respektieren. Das Kon
#9007zept der sicheren Drittstaaten finden wir weiterhin
#9008falsch� Der Abschluss von Migrationsabkommen
#9009mit Herkunfts- und Transitstaaten muss menschen
#9010rechtsbasiert, die Zusammenarbeit mit den jeweili
#9011gen Staaten partnerschaftlich und auf Augenhöhe
#9012erfolgen. Sie darf nicht von finanzieller Unterstüt
#9013zung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit
#9014abhängig gemacht werden und soll auch der Be
#9015kämpfung von Fluchtursachen dienen. Die Abkom
#9016men sollen der Bevölkerung Perspektiven geben
#9017und keine autokratischen Regime stärken. Nur
#9018durch umfassende Abkommen kann die Akzeptanz
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