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vom 19.06.2025 PDF
#503
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Die EU ist, wie andere internationale Organisationen auch, ausschließlich durch Beiträge ihrer Mitgliedstaaten zu finanzieren.
#504Q Besteuerung international tätiger Großkonzerne
#505International tätige Großkonzerne sind sehr geschickt darin, ihre Steuerlast zu minimieren oder Steuer zahlungen gänzlich zu vermeiden.
#506Wir sind der Auffassung, dass es im 21. Jahrhundert nicht mehr zeit gemäß ist, Großkonzerne beispielsweise danach zu besteuern, wo sie ihren Unternehmenssitz haben.
#507Maßgeblich für die Steuerlast sollte die eigentliche wirtschaftliche Aktivität sein, die ein Konzern in einem Land entfaltet.
#508Anstatt also Forderungen nach einer globalen Mindestbesteuerung zu erheben, um Steueroasen zu eliminieren, halten wir es für sinnvoller, sich international darauf zu verständigen, dass die Steuerlast, die man einem Konzern auf nationaler Ebene auferlegt, vorrangig anhand des Anteils der wirtschaftlichen Aktivität des Konzerns im steuererhebenden Staat berechnet werden sollte (sog.
#509Gesamt konzernbesteuerung).
#510Staaten wie z.
#511B.
#512die USA oder Kanada setzen bereits seit dem 19. Jahrhundert dieses Modell bei Unternehmen ein, die in mehr als einem Bundesstaat bzw.
#513einer Provinz tätig sind, um Steuerge rechtigkeit zu schaffen.
#514Und anders als bei einer globalen Mindestbesteuerung könnte jeder Staat weiterhin durch niedrigere Steuern Anreize dafür setzen, dass ein Unternehmen seine wirtschaftliche Aktivität in einem Land ausbaut.
#515Auch wäre so eine Differenzierung zwischen digitalen und nichtdigitalen Geschäfts modellen entbehrlich.
#516Q Internationale Unternehmensbesteuerung
#517Es muss entgegen den Bemühungen der EU bei der Ertragsbesteuerung von Unternehmen beim Betriebs stättenprinzip bleiben.
#518Die deutschen Unternehmen mit ihrem hohen Exportanteil tragen ihre Risiken in der Regel am Ort des Unternehmenssitzes.
#519Hier werden die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen, beispielsweise in den Bereichen Forschung, Produktionsentwicklung, Lieferbeziehungen, Strategie, Investitionen u.v.a.m.
#520An diesem Ort realisieren sich die wirtschaftlichen Chancen und Risiken, die im Falle von Unternehmensgewinnen auch dort versteuert werden müssen.
#521Dies gilt mit der Ausnahme von bestimmten digitalen Geschäftsmodellen.
#522Hier können Absatz- und Werbe märkte als Ausgangspunkt für Ertragsbesteuerung von Unternehmen zugrunde gelegt werden.
#523Q Keine EU-Steuern
#524Die AfD lehnt jede Art von EU-Steuern ab.
#525Dies gilt sowohl für Steuern, die direkt über die EU erhoben werden, als auch für Steuerbeteiligungen der EU an Steuern der Länder.
#526Eine anteilige Abführung von Erlösen aus der Mindestbesteuerung von Großkonzernen an die EU als zusätzliche Eigenmittel lehnen wir ab.
#527Q Aktive Förderung eigener Unternehmen durch Steuererleichterungen
#528Staaten wie Luxemburg sichern sich Wettbewerbsvorteile, indem sie gezielt einzelne Unternehmen durch Steuererleichterungen fördern.
#529Wir halten es im nationalen Interesse Deutschlands ebenfalls für gerecht fertigt, in besonderen Fällen unsere eigenen Unternehmen durch geringere Steuern zu fördern.
#530Bestehende Regelungen des Welthandelsrechts müssen dabei allerdings eingehalten werden.
#531Q Verbrauchsteuerrecht bei den Mitgliedstaaten belassen
#532Eine Harmonisierung des europäischen Verbrauchsteuerrechts lehnen wir ab.
#533Die zurückliegenden Krisen, von denen stets die Unter- und Mittelschicht in besonderem Maße getroffen wurden, haben deutlich gezeigt, wie wichtig es ist, dass Staaten über genügend Flexibilität auch bei der Steuergestaltung verfügen, um so die Bürger über das Steuerrecht schnell und effektiv entlasten zu können.
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