Vergleich von Wahlprogrammen und Grundsatzprogrammen

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vom 19.06.2025 PDF
#491
Diese Vielfalt wollen wir im Sinne des Wettbewerbs der Systeme innerhalb der EU erhalten.
#492
Wir befürworten ein koordinierendes Sozialrecht samt Sozialabkommen, wonach in anderen EU-Mitglied staaten erworbene Sozialversicherungsansprüche auf das Sozialversicherungssystem im Herkunftsland übertragen werden können.
#493
Jegliche Versuche der EU, Mindeststandards in den EU-Mitgliedstaaten einzuführen, betrachten wir als Ver stöße gegen die Europäischen Verträge.
#494
Die EU-Sozialcharta halten wir für überflüssig.
#495
Die AfD lehnt alle Versuche ab, die in den Verträgen festgelegte Gestaltungskompetenz der Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik mithilfe von Deklarationen (z.
#496
B.
#497
„Europäische Säule sozialer Rechte“) auszuhöhlen und auf diesem Wege neue Zuständigkeiten der EU-Institutionen zu schaffen.
#498
Keinesfalls darf es zu einer Ver einheitlichung von Sozialsystemen kommen, da dies die Gefahr birgt, dass inländische Arbeitnehmer für die Versicherung der Arbeitnehmer in anderen EU-Staaten Beiträge entrichten müssen.
#499
Eine derartige Umver teilungsunion widerspricht dem Geist des Vertrags von Lissabon.
#500
Dies gilt insbesondere für die bereits ins Auge gefasste europäische Arbeitslosenversicherung.
#501
Steuern und Finanzen
#502
Die Steuerhoheit steht den nationalen Parlamenten zu.
#503
Die EU ist, wie andere internationale Organisationen auch, ausschließlich durch Beiträge ihrer Mitgliedstaaten zu finanzieren.
#504
Q Besteuerung international tätiger Großkonzerne
#505
International tätige Großkonzerne sind sehr geschickt darin, ihre Steuerlast zu minimieren oder Steuer zahlungen gänzlich zu vermeiden.
#506
Wir sind der Auffassung, dass es im 21. Jahrhundert nicht mehr zeit gemäß ist, Großkonzerne beispielsweise danach zu besteuern, wo sie ihren Unternehmenssitz haben.
#507
Maßgeblich für die Steuerlast sollte die eigentliche wirtschaftliche Aktivität sein, die ein Konzern in einem Land entfaltet.
#508
Anstatt also Forderungen nach einer globalen Mindestbesteuerung zu erheben, um Steueroasen zu eliminieren, halten wir es für sinnvoller, sich international darauf zu verständigen, dass die Steuerlast, die man einem Konzern auf nationaler Ebene auferlegt, vorrangig anhand des Anteils der wirtschaftlichen Aktivität des Konzerns im steuererhebenden Staat berechnet werden sollte (sog.
#509
Gesamt konzernbesteuerung).
#510
Staaten wie z.
#511
B.
#512
die USA oder Kanada setzen bereits seit dem 19. Jahrhundert dieses Modell bei Unternehmen ein, die in mehr als einem Bundesstaat bzw.
#513
einer Provinz tätig sind, um Steuerge rechtigkeit zu schaffen.
#514
Und anders als bei einer globalen Mindestbesteuerung könnte jeder Staat weiterhin durch niedrigere Steuern Anreize dafür setzen, dass ein Unternehmen seine wirtschaftliche Aktivität in einem Land ausbaut.
#515
Auch wäre so eine Differenzierung zwischen digitalen und nichtdigitalen Geschäfts modellen entbehrlich.
#516
Q Internationale Unternehmensbesteuerung
#517
Es muss entgegen den Bemühungen der EU bei der Ertragsbesteuerung von Unternehmen beim Betriebs stättenprinzip bleiben.
#518
Die deutschen Unternehmen mit ihrem hohen Exportanteil tragen ihre Risiken in der Regel am Ort des Unternehmenssitzes.
#519
Hier werden die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen, beispielsweise in den Bereichen Forschung, Produktionsentwicklung, Lieferbeziehungen, Strategie, Investitionen u.v.a.m.
#520
An diesem Ort realisieren sich die wirtschaftlichen Chancen und Risiken, die im Falle von Unternehmensgewinnen auch dort versteuert werden müssen.
#521
Dies gilt mit der Ausnahme von bestimmten digitalen Geschäftsmodellen.


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