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vom 19.06.2025 PDF
#491
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Diese Vielfalt wollen wir im Sinne des Wettbewerbs der Systeme innerhalb der EU erhalten.
#492Wir befürworten ein koordinierendes Sozialrecht samt Sozialabkommen, wonach in anderen EU-Mitglied staaten erworbene Sozialversicherungsansprüche auf das Sozialversicherungssystem im Herkunftsland übertragen werden können.
#493Jegliche Versuche der EU, Mindeststandards in den EU-Mitgliedstaaten einzuführen, betrachten wir als Ver stöße gegen die Europäischen Verträge.
#494Die EU-Sozialcharta halten wir für überflüssig.
#495Die AfD lehnt alle Versuche ab, die in den Verträgen festgelegte Gestaltungskompetenz der Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik mithilfe von Deklarationen (z.
#496B.
#497„Europäische Säule sozialer Rechte“) auszuhöhlen und auf diesem Wege neue Zuständigkeiten der EU-Institutionen zu schaffen.
#498Keinesfalls darf es zu einer Ver einheitlichung von Sozialsystemen kommen, da dies die Gefahr birgt, dass inländische Arbeitnehmer für die Versicherung der Arbeitnehmer in anderen EU-Staaten Beiträge entrichten müssen.
#499Eine derartige Umver teilungsunion widerspricht dem Geist des Vertrags von Lissabon.
#500Dies gilt insbesondere für die bereits ins Auge gefasste europäische Arbeitslosenversicherung.
#501Steuern und Finanzen
#502Die Steuerhoheit steht den nationalen Parlamenten zu.
#503Die EU ist, wie andere internationale Organisationen auch, ausschließlich durch Beiträge ihrer Mitgliedstaaten zu finanzieren.
#504Q Besteuerung international tätiger Großkonzerne
#505International tätige Großkonzerne sind sehr geschickt darin, ihre Steuerlast zu minimieren oder Steuer zahlungen gänzlich zu vermeiden.
#506Wir sind der Auffassung, dass es im 21. Jahrhundert nicht mehr zeit gemäß ist, Großkonzerne beispielsweise danach zu besteuern, wo sie ihren Unternehmenssitz haben.
#507Maßgeblich für die Steuerlast sollte die eigentliche wirtschaftliche Aktivität sein, die ein Konzern in einem Land entfaltet.
#508Anstatt also Forderungen nach einer globalen Mindestbesteuerung zu erheben, um Steueroasen zu eliminieren, halten wir es für sinnvoller, sich international darauf zu verständigen, dass die Steuerlast, die man einem Konzern auf nationaler Ebene auferlegt, vorrangig anhand des Anteils der wirtschaftlichen Aktivität des Konzerns im steuererhebenden Staat berechnet werden sollte (sog.
#509Gesamt konzernbesteuerung).
#510Staaten wie z.
#511B.
#512die USA oder Kanada setzen bereits seit dem 19. Jahrhundert dieses Modell bei Unternehmen ein, die in mehr als einem Bundesstaat bzw.
#513einer Provinz tätig sind, um Steuerge rechtigkeit zu schaffen.
#514Und anders als bei einer globalen Mindestbesteuerung könnte jeder Staat weiterhin durch niedrigere Steuern Anreize dafür setzen, dass ein Unternehmen seine wirtschaftliche Aktivität in einem Land ausbaut.
#515Auch wäre so eine Differenzierung zwischen digitalen und nichtdigitalen Geschäfts modellen entbehrlich.
#516Q Internationale Unternehmensbesteuerung
#517Es muss entgegen den Bemühungen der EU bei der Ertragsbesteuerung von Unternehmen beim Betriebs stättenprinzip bleiben.
#518Die deutschen Unternehmen mit ihrem hohen Exportanteil tragen ihre Risiken in der Regel am Ort des Unternehmenssitzes.
#519Hier werden die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen, beispielsweise in den Bereichen Forschung, Produktionsentwicklung, Lieferbeziehungen, Strategie, Investitionen u.v.a.m.
#520An diesem Ort realisieren sich die wirtschaftlichen Chancen und Risiken, die im Falle von Unternehmensgewinnen auch dort versteuert werden müssen.
#521Dies gilt mit der Ausnahme von bestimmten digitalen Geschäftsmodellen.
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