Vergleich von Wahlprogrammen und Grundsatzprogrammen

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vom 03.09.2026 PDF
#815
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) aus dem Jahr 1972 sah in der stationären Krankenversorgung zwar eine Trägervielfalt vor, die aus öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern bestehen sollte.
#816
Seitdem hat sich aber der Marktanteil privater Krankenhäuser vervielfacht, während der Anteil der öffentlichen und konfessionellen Krankenhäuser in gleichem Maße zurückgegangen ist.
#817
Die Folgen der zunehmenden Privatisierung der Krankenhauslandschaft sind bisher kaum öffentlich thematisiert worden.
#818
Das Grundverständnis und die Betriebsziele von gemeinnützigen oder konfessionellen Krankenhäusern sind andere als die von marktwirtschaftlich agierenden Krankenhausketten, die eine Umsatzrendite von 12-15% erwarten und diese nicht zuletzt aufgrund von Personaleinsparungen, insbesondere im Pflegebereich, auch tatsächlich erzielen.
#819
Weiterhin ist damit zu rechnen, dass die EU-Kommission die Praxis der deutschen Krankenhausfinanzierung, die eine Investitionsfinanzierung der öffentlichen Hand vorsieht, verstärkt unter Wettbewerbsgesichtspunkten ins Auge fassen wird.
#820
Ein 61 Subsidarität in der Gesundheitspolitik bewahren
#821
Eingriff in dieses System würde insbesondere die öffentlichen und gemeinnützigen bzw.
#822
konfessionellen Krankenhausträger unter weiteren Privatisierungsdruck setzen.
#823
Die vom Gesetzgeber vorgesehene Trägervielfalt im Krankenhauswesen darf nicht zu einer weitgehenden Privatisierung und Öffnung des „Krankenhausmarktes“ für europaweit agierende Gesundheitskonzerne führen.
#824
Die Zuständigkeit der Krankenhausplanung auf der Ebene der deutschen Bundesländer muss erhalten bleiben.
#825
Einer fortschreitenden Unterversorgung im ländlichen Raum muss entgegengewirkt werden.
#826
Der gesetzlich verankerte Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand muss auch bei dieser verbleiben.
#827
Dies gilt sinngemäß auch für stationäre Pflegeeinrichtungen und für Medizinische Versorgungszentren (MVZ).
#828
10.3 Keine europaweite Organspendepflicht
#829
Als Folge einiger Skandale ist die Bereitschaft, Organe zu spenden, deutlich zurückgegangen.
#830
Um diesen Rückgang an Spenderorganen zu kompensieren, werden verschiedene Modelle diskutiert: Einerseits eine erhöhte Werbung für die in Deutschland geltende „Einwilligungsregelung“, bei der zu Lebzeiten des Spenders die Einwilligung in die Organspende durch einen Organspenderausweis dokumentiert wird und andererseits die „Widerspruchsregelung“, bei der im Falle eines Hirntodes grundsätzlich und ohne Rücksprache mit den Angehörigen Organe entnommen werden können, sofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch des Betroffenen zu Lebzeiten beurkundet wurde.
#831
Bei der Widerspruchsregelung wird offensichtlich mit einer gewissen „Nachlässigkeit“ der Bürger bei der Regelung dieser Angelegenheit gerechnet.
#832
Die Frage der Organspende ist jedoch keine rein medizinische, sondern eine überwiegend ethische.
#833
Die Entscheidung zur Organspende kann nur beim Betroffenen liegen, der diese in voller Kenntnis der hiermit zusammenhängenden Abläufe treffen muss.
#834
Eine ausdrückliche Pflicht, auch wenn diese als Widerspruchslösung getarnt wird, ist mit dem Selbstbestimmungsrecht und der Freiheit der Person grundsätzlich nicht vereinbar.
#835
Medizinisch-ethische Fragen, die unser Grundverständnis von Menschenwürde betreffen, sind ausschließlich auf der nationalen Ebene und unter Berücksichtigung der freien Entscheidung der Menschen zu treffen.
#836
„Europäische“ Regelungen sind in diesem Bereich strikt abzulehnen.
#837
62 Subsidarität in der Gesundheitspolitik bewahren
#838
10.4 Flächendeckende Arzneimittelversorgung sichern.
#839
Für die Gewährleistung der flächendeckenden und qualifizierten Versorgung mit Arzneimitteln müssen insbesondere die inhabergeführten Apotheken erhalten bleiben.
#840
Dies ist gerade für strukturschwache Regionen von Bedeutung, wo die Apotheke oder der Arzt im Ort zu den wesentlichen Voraussetzungen für eine regionale Strukturpolitik gehören.
#841
Im Wesentlichen finanzieren sich die Apotheken durch den Handel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln.
#842
Dieses Geschäftsfeld wird durch ausländische Versandapotheken bedroht, die im Gegensatz zu den inländischen Apotheken Boni und Rabatte gewähren dürfen und keine Kosten für Notdienste und Rezepturen haben.
#843
Damit entsteht ein deutlicher Wettbewerbsnachteil der einheimischen Apotheken.
#844
Deutschland gehört zu den sieben von momentan 28 EU-Staaten, die bisher den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zum Nachteil der eigenen Apotheken erlaubt haben.
#845
Der Großteil der EU-Länder hat aus guten Gründen den Versandhandel mit rezeptpflichtigen Medikamenten nicht erlaubt.


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