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vom 03.09.2026 PDF
#800
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Dies stellt eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit der einheimischen Bevölkerung und des medizinischen Personals dar.
#801Dabei ermöglicht die rechtzeitige Diagnosestellung von Infektionen nicht nur einen raschen Therapiebeginn, sondern kann dabei helfen, die Ausbreitung von Erkrankungen einzudämmen.
#80260 Subsidarität in der Gesundheitspolitik bewahren
#803Zum Schutz der einheimischen Bevölkerung ist ein verbindliches und einheitliches Gesundheitsschutzprogramm einzuführen, für das der jeweilige Zutrittsstaat zuständig ist.
#804Es soll die Diagnose ansteckender Krankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung umfassen.
#805Weitergehende Regelungen auf nationaler Ebene bleiben davon unberührt.
#806Verbindliche Untersuchungen von anerkannten Migranten müssen alle meldepflichtigen Erkrankungen umfassen.
#807Folgende Infektionen haben hierbei Priorität: TBC, HIV, Hepatitis, parasitäre Darmerkrankungen, Lues, ansteckende Hauterkrankungen, Masern, Polio.
#808Bei Änderung der Gefahrenlage muss der Umfang der Untersuchungen unbürokratisch angepasst werden können.
#809Alle Untersuchungsergebnisse sowie der aktuelle Gesundheitsstatus sollen auf einem biometrischen Gesundheitspass dokumentiert werden.
#810Der freie Zugang zu allen Informationen und Daten in Bezug auf die Migration ist auch beim Gesundheits- und Infektionsschutz zu gewährleisten.
#811Dies betrifft insbesondere die Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes zu meldepflichtigen Infektionskrankheiten, die 2018 aus politischen Gründen ausgesetzt wurden.
#81210.2 Keine weitere Krankenhausprivatisierung durch
#813europaweit agierende Gesundheitskonzerne
#814Die Krankenhauslandschaft hat sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten deutlich verändert.
#815Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) aus dem Jahr 1972 sah in der stationären Krankenversorgung zwar eine Trägervielfalt vor, die aus öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern bestehen sollte.
#816Seitdem hat sich aber der Marktanteil privater Krankenhäuser vervielfacht, während der Anteil der öffentlichen und konfessionellen Krankenhäuser in gleichem Maße zurückgegangen ist.
#817Die Folgen der zunehmenden Privatisierung der Krankenhauslandschaft sind bisher kaum öffentlich thematisiert worden.
#818Das Grundverständnis und die Betriebsziele von gemeinnützigen oder konfessionellen Krankenhäusern sind andere als die von marktwirtschaftlich agierenden Krankenhausketten, die eine Umsatzrendite von 12-15% erwarten und diese nicht zuletzt aufgrund von Personaleinsparungen, insbesondere im Pflegebereich, auch tatsächlich erzielen.
#819Weiterhin ist damit zu rechnen, dass die EU-Kommission die Praxis der deutschen Krankenhausfinanzierung, die eine Investitionsfinanzierung der öffentlichen Hand vorsieht, verstärkt unter Wettbewerbsgesichtspunkten ins Auge fassen wird.
#820Ein 61 Subsidarität in der Gesundheitspolitik bewahren
#821Eingriff in dieses System würde insbesondere die öffentlichen und gemeinnützigen bzw.
#822konfessionellen Krankenhausträger unter weiteren Privatisierungsdruck setzen.
#823Die vom Gesetzgeber vorgesehene Trägervielfalt im Krankenhauswesen darf nicht zu einer weitgehenden Privatisierung und Öffnung des „Krankenhausmarktes“ für europaweit agierende Gesundheitskonzerne führen.
#824Die Zuständigkeit der Krankenhausplanung auf der Ebene der deutschen Bundesländer muss erhalten bleiben.
#825Einer fortschreitenden Unterversorgung im ländlichen Raum muss entgegengewirkt werden.
#826Der gesetzlich verankerte Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand muss auch bei dieser verbleiben.
#827Dies gilt sinngemäß auch für stationäre Pflegeeinrichtungen und für Medizinische Versorgungszentren (MVZ).
#82810.3 Keine europaweite Organspendepflicht
#829Als Folge einiger Skandale ist die Bereitschaft, Organe zu spenden, deutlich zurückgegangen.
#830Um diesen Rückgang an Spenderorganen zu kompensieren, werden verschiedene Modelle diskutiert: Einerseits eine erhöhte Werbung für die in Deutschland geltende „Einwilligungsregelung“, bei der zu Lebzeiten des Spenders die Einwilligung in die Organspende durch einen Organspenderausweis dokumentiert wird und andererseits die „Widerspruchsregelung“, bei der im Falle eines Hirntodes grundsätzlich und ohne Rücksprache mit den Angehörigen Organe entnommen werden können, sofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch des Betroffenen zu Lebzeiten beurkundet wurde.
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