Vergleich von Wahlprogrammen und Grundsatzprogrammen

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vom 03.09.2026 PDF
#800
Dies stellt eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit der einheimischen Bevölkerung und des medizinischen Personals dar.
#801
Dabei ermöglicht die rechtzeitige Diagnosestellung von Infektionen nicht nur einen raschen Therapiebeginn, sondern kann dabei helfen, die Ausbreitung von Erkrankungen einzudämmen.
#802
60 Subsidarität in der Gesundheitspolitik bewahren
#803
Zum Schutz der einheimischen Bevölkerung ist ein verbindliches und einheitliches Gesundheitsschutzprogramm einzuführen, für das der jeweilige Zutrittsstaat zuständig ist.
#804
Es soll die Diagnose ansteckender Krankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung umfassen.
#805
Weitergehende Regelungen auf nationaler Ebene bleiben davon unberührt.
#806
Verbindliche Untersuchungen von anerkannten Migranten müssen alle meldepflichtigen Erkrankungen umfassen.
#807
Folgende Infektionen haben hierbei Priorität: TBC, HIV, Hepatitis, parasitäre Darmerkrankungen, Lues, ansteckende Hauterkrankungen, Masern, Polio.
#808
Bei Änderung der Gefahrenlage muss der Umfang der Untersuchungen unbürokratisch angepasst werden können.
#809
Alle Untersuchungsergebnisse sowie der aktuelle Gesundheitsstatus sollen auf einem biometrischen Gesundheitspass dokumentiert werden.
#810
Der freie Zugang zu allen Informationen und Daten in Bezug auf die Migration ist auch beim Gesundheits- und Infektionsschutz zu gewährleisten.
#811
Dies betrifft insbesondere die Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes zu meldepflichtigen Infektionskrankheiten, die 2018 aus politischen Gründen ausgesetzt wurden.
#812
10.2 Keine weitere Krankenhausprivatisierung durch
#813
europaweit agierende Gesundheitskonzerne
#814
Die Krankenhauslandschaft hat sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten deutlich verändert.
#815
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) aus dem Jahr 1972 sah in der stationären Krankenversorgung zwar eine Trägervielfalt vor, die aus öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern bestehen sollte.
#816
Seitdem hat sich aber der Marktanteil privater Krankenhäuser vervielfacht, während der Anteil der öffentlichen und konfessionellen Krankenhäuser in gleichem Maße zurückgegangen ist.
#817
Die Folgen der zunehmenden Privatisierung der Krankenhauslandschaft sind bisher kaum öffentlich thematisiert worden.
#818
Das Grundverständnis und die Betriebsziele von gemeinnützigen oder konfessionellen Krankenhäusern sind andere als die von marktwirtschaftlich agierenden Krankenhausketten, die eine Umsatzrendite von 12-15% erwarten und diese nicht zuletzt aufgrund von Personaleinsparungen, insbesondere im Pflegebereich, auch tatsächlich erzielen.
#819
Weiterhin ist damit zu rechnen, dass die EU-Kommission die Praxis der deutschen Krankenhausfinanzierung, die eine Investitionsfinanzierung der öffentlichen Hand vorsieht, verstärkt unter Wettbewerbsgesichtspunkten ins Auge fassen wird.
#820
Ein 61 Subsidarität in der Gesundheitspolitik bewahren
#821
Eingriff in dieses System würde insbesondere die öffentlichen und gemeinnützigen bzw.
#822
konfessionellen Krankenhausträger unter weiteren Privatisierungsdruck setzen.
#823
Die vom Gesetzgeber vorgesehene Trägervielfalt im Krankenhauswesen darf nicht zu einer weitgehenden Privatisierung und Öffnung des „Krankenhausmarktes“ für europaweit agierende Gesundheitskonzerne führen.
#824
Die Zuständigkeit der Krankenhausplanung auf der Ebene der deutschen Bundesländer muss erhalten bleiben.
#825
Einer fortschreitenden Unterversorgung im ländlichen Raum muss entgegengewirkt werden.
#826
Der gesetzlich verankerte Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand muss auch bei dieser verbleiben.
#827
Dies gilt sinngemäß auch für stationäre Pflegeeinrichtungen und für Medizinische Versorgungszentren (MVZ).
#828
10.3 Keine europaweite Organspendepflicht
#829
Als Folge einiger Skandale ist die Bereitschaft, Organe zu spenden, deutlich zurückgegangen.
#830
Um diesen Rückgang an Spenderorganen zu kompensieren, werden verschiedene Modelle diskutiert: Einerseits eine erhöhte Werbung für die in Deutschland geltende „Einwilligungsregelung“, bei der zu Lebzeiten des Spenders die Einwilligung in die Organspende durch einen Organspenderausweis dokumentiert wird und andererseits die „Widerspruchsregelung“, bei der im Falle eines Hirntodes grundsätzlich und ohne Rücksprache mit den Angehörigen Organe entnommen werden können, sofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch des Betroffenen zu Lebzeiten beurkundet wurde.


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