Vergleich von Wahlprogrammen und Grundsatzprogrammen

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vom 03.09.2026 PDF
#799
Derzeit gibt es keine einheitlichen, verpflichtenden Untersuchungen in Europa bei Migranten.
#800
Dies stellt eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit der einheimischen Bevölkerung und des medizinischen Personals dar.
#801
Dabei ermöglicht die rechtzeitige Diagnosestellung von Infektionen nicht nur einen raschen Therapiebeginn, sondern kann dabei helfen, die Ausbreitung von Erkrankungen einzudämmen.
#802
60 Subsidarität in der Gesundheitspolitik bewahren
#803
Zum Schutz der einheimischen Bevölkerung ist ein verbindliches und einheitliches Gesundheitsschutzprogramm einzuführen, für das der jeweilige Zutrittsstaat zuständig ist.
#804
Es soll die Diagnose ansteckender Krankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung umfassen.
#805
Weitergehende Regelungen auf nationaler Ebene bleiben davon unberührt.
#806
Verbindliche Untersuchungen von anerkannten Migranten müssen alle meldepflichtigen Erkrankungen umfassen.
#807
Folgende Infektionen haben hierbei Priorität: TBC, HIV, Hepatitis, parasitäre Darmerkrankungen, Lues, ansteckende Hauterkrankungen, Masern, Polio.
#808
Bei Änderung der Gefahrenlage muss der Umfang der Untersuchungen unbürokratisch angepasst werden können.
#809
Alle Untersuchungsergebnisse sowie der aktuelle Gesundheitsstatus sollen auf einem biometrischen Gesundheitspass dokumentiert werden.
#810
Der freie Zugang zu allen Informationen und Daten in Bezug auf die Migration ist auch beim Gesundheits- und Infektionsschutz zu gewährleisten.
#811
Dies betrifft insbesondere die Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes zu meldepflichtigen Infektionskrankheiten, die 2018 aus politischen Gründen ausgesetzt wurden.
#812
10.2 Keine weitere Krankenhausprivatisierung durch
#813
europaweit agierende Gesundheitskonzerne
#814
Die Krankenhauslandschaft hat sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten deutlich verändert.
#815
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) aus dem Jahr 1972 sah in der stationären Krankenversorgung zwar eine Trägervielfalt vor, die aus öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern bestehen sollte.
#816
Seitdem hat sich aber der Marktanteil privater Krankenhäuser vervielfacht, während der Anteil der öffentlichen und konfessionellen Krankenhäuser in gleichem Maße zurückgegangen ist.
#817
Die Folgen der zunehmenden Privatisierung der Krankenhauslandschaft sind bisher kaum öffentlich thematisiert worden.
#818
Das Grundverständnis und die Betriebsziele von gemeinnützigen oder konfessionellen Krankenhäusern sind andere als die von marktwirtschaftlich agierenden Krankenhausketten, die eine Umsatzrendite von 12-15% erwarten und diese nicht zuletzt aufgrund von Personaleinsparungen, insbesondere im Pflegebereich, auch tatsächlich erzielen.
#819
Weiterhin ist damit zu rechnen, dass die EU-Kommission die Praxis der deutschen Krankenhausfinanzierung, die eine Investitionsfinanzierung der öffentlichen Hand vorsieht, verstärkt unter Wettbewerbsgesichtspunkten ins Auge fassen wird.
#820
Ein 61 Subsidarität in der Gesundheitspolitik bewahren
#821
Eingriff in dieses System würde insbesondere die öffentlichen und gemeinnützigen bzw.
#822
konfessionellen Krankenhausträger unter weiteren Privatisierungsdruck setzen.
#823
Die vom Gesetzgeber vorgesehene Trägervielfalt im Krankenhauswesen darf nicht zu einer weitgehenden Privatisierung und Öffnung des „Krankenhausmarktes“ für europaweit agierende Gesundheitskonzerne führen.
#824
Die Zuständigkeit der Krankenhausplanung auf der Ebene der deutschen Bundesländer muss erhalten bleiben.
#825
Einer fortschreitenden Unterversorgung im ländlichen Raum muss entgegengewirkt werden.
#826
Der gesetzlich verankerte Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand muss auch bei dieser verbleiben.
#827
Dies gilt sinngemäß auch für stationäre Pflegeeinrichtungen und für Medizinische Versorgungszentren (MVZ).
#828
10.3 Keine europaweite Organspendepflicht
#829
Als Folge einiger Skandale ist die Bereitschaft, Organe zu spenden, deutlich zurückgegangen.


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