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vom 03.09.2026 PDF
#793
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Es muss eine gesetzgeberische Klarstellung erfolgen, dass die Gesundheitspolitik ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Gesetzgebung fällt.
#794Hierzu gehört auch die Bewahrung der Rechtsstellung der freien Berufe.
#79510.1 Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten
#796und Epidemien
#797Seit Beginn der Flüchtlingskrise ist ein signifikanter Anstieg meldepflichtiger Infektionskrankheiten zu verzeichnen, vermehrt auch mit resistenten Erregern.
#798So entfallen in Deutschland beispielsweise von 4.900 Tuberkulose-Neuinfektionen pro Jahr ca. 1.300 auf Migranten.
#799Derzeit gibt es keine einheitlichen, verpflichtenden Untersuchungen in Europa bei Migranten.
#800Dies stellt eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit der einheimischen Bevölkerung und des medizinischen Personals dar.
#801Dabei ermöglicht die rechtzeitige Diagnosestellung von Infektionen nicht nur einen raschen Therapiebeginn, sondern kann dabei helfen, die Ausbreitung von Erkrankungen einzudämmen.
#80260 Subsidarität in der Gesundheitspolitik bewahren
#803Zum Schutz der einheimischen Bevölkerung ist ein verbindliches und einheitliches Gesundheitsschutzprogramm einzuführen, für das der jeweilige Zutrittsstaat zuständig ist.
#804Es soll die Diagnose ansteckender Krankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung umfassen.
#805Weitergehende Regelungen auf nationaler Ebene bleiben davon unberührt.
#806Verbindliche Untersuchungen von anerkannten Migranten müssen alle meldepflichtigen Erkrankungen umfassen.
#807Folgende Infektionen haben hierbei Priorität: TBC, HIV, Hepatitis, parasitäre Darmerkrankungen, Lues, ansteckende Hauterkrankungen, Masern, Polio.
#808Bei Änderung der Gefahrenlage muss der Umfang der Untersuchungen unbürokratisch angepasst werden können.
#809Alle Untersuchungsergebnisse sowie der aktuelle Gesundheitsstatus sollen auf einem biometrischen Gesundheitspass dokumentiert werden.
#810Der freie Zugang zu allen Informationen und Daten in Bezug auf die Migration ist auch beim Gesundheits- und Infektionsschutz zu gewährleisten.
#811Dies betrifft insbesondere die Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes zu meldepflichtigen Infektionskrankheiten, die 2018 aus politischen Gründen ausgesetzt wurden.
#81210.2 Keine weitere Krankenhausprivatisierung durch
#813europaweit agierende Gesundheitskonzerne
#814Die Krankenhauslandschaft hat sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten deutlich verändert.
#815Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) aus dem Jahr 1972 sah in der stationären Krankenversorgung zwar eine Trägervielfalt vor, die aus öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern bestehen sollte.
#816Seitdem hat sich aber der Marktanteil privater Krankenhäuser vervielfacht, während der Anteil der öffentlichen und konfessionellen Krankenhäuser in gleichem Maße zurückgegangen ist.
#817Die Folgen der zunehmenden Privatisierung der Krankenhauslandschaft sind bisher kaum öffentlich thematisiert worden.
#818Das Grundverständnis und die Betriebsziele von gemeinnützigen oder konfessionellen Krankenhäusern sind andere als die von marktwirtschaftlich agierenden Krankenhausketten, die eine Umsatzrendite von 12-15% erwarten und diese nicht zuletzt aufgrund von Personaleinsparungen, insbesondere im Pflegebereich, auch tatsächlich erzielen.
#819Weiterhin ist damit zu rechnen, dass die EU-Kommission die Praxis der deutschen Krankenhausfinanzierung, die eine Investitionsfinanzierung der öffentlichen Hand vorsieht, verstärkt unter Wettbewerbsgesichtspunkten ins Auge fassen wird.
#820Ein 61 Subsidarität in der Gesundheitspolitik bewahren
#821Eingriff in dieses System würde insbesondere die öffentlichen und gemeinnützigen bzw.
#822konfessionellen Krankenhausträger unter weiteren Privatisierungsdruck setzen.
#823Die vom Gesetzgeber vorgesehene Trägervielfalt im Krankenhauswesen darf nicht zu einer weitgehenden Privatisierung und Öffnung des „Krankenhausmarktes“ für europaweit agierende Gesundheitskonzerne führen.
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