Vergleich von Wahlprogrammen und Grundsatzprogrammen

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vom 03.09.2026 PDF
#220
Humanitäre Hilfe hat in der Regel keine langfristige Entwicklungswirkung und ist daher keine Entwicklungshilfe im engeren Sinne.
#221
Die humanitäre Hilfe sollte Aufgabe der Kirchen und Wohltätigkeitsorganisationen sein.
#222
Finanzhilfen an Organisationen, die Terroraktionen durchführen, unterstützen oder befürworten, sind umgehend einzustellen.
#223
3.4 Außenhandelspolitik
#224
Die EU soll eine Außenwirtschaftspolitik betreiben, die sich an den Interessen der Mitgliedsstaaten ausrichtet.
#225
Dazu gehört vor allem, dass die EU sich weiterhin für den Freihandel und offene Märkte einsetzt.
#226
Protektionistischen Bestrebungen ist entgegenzuwirken.
#227
Importbeschränkungen der EU, insbesondere im nichttarifären Bereich, sind abzubauen.
#228
Exportsubventionen sind schrittweise zu streichen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
#229
Da nicht alle Branchen gleichermaßen vom Freihandel und der Globalisierung profitieren, sollen gegebenenfalls innereuropäische oder nationale Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden.
#230
Handelsvereinbarungen sind vorzugsweise im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) abzuschließen, da sie dann den größten Nutzen für alle Beteiligten erbringen.
#231
Unsere Standards bei Verbraucher& Umweltschutz und im Sozialbereich sind dabei zu erhalten.
#232
Alle Abkommen müssen in transparenten Verfahren unter Einbeziehung von Wirtschaftsvertretern verhandelt und durch die nationalen Parlamente ratifiziert werden.
#233
Investitionsabkommen, die die Rechte der europäischen Unternehmen schützen, sollen von der EU ausgehandelt werden.
#234
Dabei lehnt die AfD die Übertragung von nationalen Souveränitätsrechten auf private Schiedsgerichte ab.
#235
Soweit die EU Handelssanktionen gegen Drittstaaten ergriffen hat, sind die Sanktionen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen.
#236
Andererseits soll die EU gegen ungerechtfertigte Handelsbeschränkungen von Drittstaaten angemessene Gegenmaßnahmen ergreifen und den Schutz geistigen Eigentums sowie die Gleichbehandlung von Unternehmen sichern.
#237
Der Ausverkauf von Technologieunternehmen an Drittstaaten ist durch geeignete handelspolitische und andere Maßnahmen zu unterbinden.
#238
Wertschöpfungsketten und deren technologisches Wissen müssen erhalten bleiben.
#239
Die Außenhandels-, Sicherheits- und Entwicklungspolitik müssen aufeinander abgestimmt werden.
#240
In Kooperation mit den Mitgliedstaaten und internationalen Partnern muss die EU die Freiheit der See- und Handelswege garantieren und damit den Zugang zu Rohstoffen, Energie und Absatzmärkten sicherstellen.
#241
KAPITEL 4
#242
Finanzen und
#243
Wirtschaft
#244
23 Finanzen und Wirtschaft
#245
4.1 Keine EU-Steuern und kein EU-Finanzministerium
#246
Die EU ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Staat.
#247
Sowohl das Grundgesetz (Haushaltsvorbehalt des Parlaments nach Art.
#248
110 GG) als auch die EU-Verträge (mit Verfassungsrang) lassen EU-Steuern nicht zu: Als loser Staatenbund hat die EU derzeit kein eigenes Besteuerungsrecht und darf somit keine „EU-Steuern“ erheben.
#249
Bestrebungen, insbesondere von französischer Seite, dies zu ändern, erteilt die AfD eine entschiedene Absage.
#250
Hierdurch würde die Budgethoheit der nationalen Parlamente unterlaufen und die Legitimität der EU deutlich überstrapaziert.


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