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vom 02.09.2026 PDF
#3385
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Der Fonds darf nicht zu Aufrüstung führen.
#3386Wir sind gegen eine Etablierung von Parallelstrukturen zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) wie die Europäische Interventionsinitiative (EII).
#3387Ein gemeinsames außen- und sicherheitspolitisches Vorgehen Europas
#3388kann es nur innerhalb der Strukturen der Europäischen Union geben.
#3389Damit der Einsatz des Militärs auch wirklich das äußerste Mittel
#3390bleibt, muss der zivile Aspekt der Sicherheit deutlich gestärkt werden, wozu vor allem die Nichtverbreitung von Waffen, die Verhinderung von Völkermord, die wirtschaftliche Entwicklung, die Rechtsstaatlichkeit, die Vermittlung und Versöhnung und die territoriale Integrität zählen.
#3391Wichtig ist für uns, dass die gemeinsamen Verteidigungsprojekte auch parlamentarisch durch das Europäische Garantieren, was uns alle schützt
#3392Parlament kontrolliert werden. Aus nationaler Erfahrung wissen wir,
#3393dass Großprojekte ohne Transparenz und echte Kontrollmöglichkeiten häufig in Missmanagement und Korruption enden.
#3394Außerdem brauchen wir eine regelmäßige Debatte zu Einsätzen,
#3395die im Rahmen der Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der EU durchgeführt werden.
#3396Auch die Evaluierung solcher Missionen sollte durch das Europaparlament erfolgen.
#3397Nationale Parlamentsvorbehalte dürfen im Zuge einer stärkeren Rolle des Europäischen Parlaments aber nicht abgeschafft oder unterwandert werden.
#3398Mitgliedstaaten sollen auch in Zukunft die Möglichkeit haben, nicht an GSVP-Missionen teilzunehmen.
#3399Europäischer Beitrag zur Konfliktprävention, Friedenssicherung
#3400und Schutz vor Verbrechen gegen die Menschlichkeit
#3401Eine an den Menschenrechten orientierte Außenpolitik, die dem
#3402Schutzprinzip des Völkerrechts verpflichtet ist, bedeutet auch, zu handeln, wenn Menschenrechte massiv verletzt werden.
#3403Wir setzen uns daher für den Ausbau der europäischen Polizei- und Rechts staatsmissionen ein sowie auch für Ausbildungs- und Unterstützungsmissionen zur Vorsorge oder zur Stabilisierung von Friedensprozessen.
#3404Wir stehen zu einer Kultur der militärischen Zurückhaltung
#3405und für das Primat des Zivilen. Die Anwendung militärischer Gewalt
#3406ist immer ein Übel.
#3407Es gibt jedoch Situationen, in denen militärische Gewalt unter eng begrenzten Bedingungen als äußerstes Mittel im
#3408Sinne der Schutzverantwortung der UN notwendig ist, weil nationale Regierungen nicht in der Lage oder willens sind, Menschen vor schweren Menschenrechtsverbrechen zu schützen. Dabei steht an
#3409erster Stelle immer die Prävention, also das Verhindern gewaltsamer Entwicklungen.
#3410Wir machen uns die Entscheidung über Militäreinsätze niemals leicht, sondern prüfen mögliche Mandate kritisch und sorgfältig.
#3411Für uns gelten die UN-Charta und das Völkerrecht. Wir werden
#3412Einsätzen der Bundeswehr nur auf Grundlage der UN-Charta und mit
#3413einem Mandat der Vereinten Nationen nach Kapitel VI oder VII der
#3414UN-Charta zustimmen. Allerdings kann ein Nichthandeln aufgrund
#3415einer Blockadehaltung einer oder mehrerer Vetomächte das Völkerrecht und die Vereinten Nationen ebenso massiv beschädigen wie das Handeln ohne ein Mandat. Wenn der Sicherheitsrat anhaltend
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