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vom 01.03.2026 PDF
#214
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Dies umfasst nicht nur die sparsame Erhebung, zweckgebundene Verarbeitung und Nutzung sowie die eingeschränkte Weitergabe von personenbezogenen Daten, sondern ebenso die Stärkung der Rechte des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten zu bestimmen.
#215Im Sinne des Prinzips der Informationssicherheit muss die Vertraulichkeit bei Übertragung und Zugriff sowie die Integrität der gespeicherten Daten gewährleistet sein.
#216Wir lehnen die verdachtsunabhängige Durchleuchtung der Bürger und den gläsernen Kunden ab.
#217Im digitalen Zeitalter liegen immer mehr personenbezogene Informationen in elektronischer Form vor, werden automatisiert verarbeitet und verknüpft oder weitergegeben – auch über Länder und Kontinente hinweg und zwischen den öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereichen.
#218Ohne Wissen der Betroffenen kann die wachsende Datenflut automatisiert zu Persönlichkeitsprofilen zusammengefügt und im schlimmsten Fall gegen sie verwendet werden – z.
#219durch das so genannte Kreditscoring oder die Erstellung von Surf- und Bewegungsprofilen.
#220Damit auch in der Informationsgesellschaft die Privatsphäre gewahrt bleibt, streben wir die Umsetzung der folgenden Maßnahmen an: Informationelle Selbstbestimmung stärken, Medienkompetenz fördern Damit die effektive Anwendbarkeit des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 1, 7 und 8 der EU-Grundrechtscharta und den Äquivalenten in den Verfassungen der Mitgliedsstaaten auch in Zukunft sichergestellt ist, fordern wir ein europäisches Datenschutzrecht, welches die höchsten bestehenden europäischen und mitgliedsstaatlichen Schutzniveaus nicht nur bewahrt sondern ausbaut.
#221Der Gesetzgeber muss den Einzelnen in die Lage versetzen, sich der Möglichkeiten, Chancen und Risiken der Informationsverknüpfungen im Internet bewusst zu werden und selbstbestimmt zu entscheiden, welche Daten er frei gibt – z.
#222in sozialen Netzwerkdiensten oder über Treue- bzw.
#223Bonusprogramme.
#224Der Bürger muss sich darauf verlassen können, dass Behörden und Unternehmen in der dem Grundrecht gebührenden Art und Weise, transparent und nachvollziehbar mit den personenbezogenen Daten umgehen und dass Verstöße und mangelnde Sorgfalt entsprechend sanktioniert werden.
#225Der Einzelne muss einen durchsetzbaren und unentgeltlichen Anspruch auf Selbstauskunft, Korrektur, Sperrung oder Löschung der eigenen personenbezogenen Daten haben und über ungewollte Datenabflüsse aus Unternehmen und Behörden unverzüglich und lückenlos informiert werden.
#226Um das bestehende Auskunftsrecht zu einer Mitteilungspflicht weiterzuentwickeln, fordern wir die Einführung eines Datenbriefes und die Verankerung desselben im Datenschutzrecht.
#227Firmen, Behörden und Institutionen, die personenbezogene Daten verarbeiten, übermitteln oder speichern sollen dazu verpflichtet werden, die betroffenen Personen jährlich mit einem Datenbrief über die Art, den Zweck und – im Fall von Behörden und mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Institutionen – die rechtliche Grundlage der Speicherung zu informieren.
#228Die Weitergabe von Daten an Dritte soll kommuniziert und begründet werden.
#229Um im Sinne der informationellen Selbstbestimmung eine echte Wahlfreiheit bei der Nutzung des Internets zu garantieren, müssen alle Produkte und Dienstleistungen, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen oder geeignet sind, datenschutzfreundlich voreingestellt sein (Privacy-by-Default).
#230Datenschutz soll darüber hinaus von Anfang an in die Entwicklung neuer Kommunikations- und Informationstechniken eingebaut werden (Privacy-by-Design).
#231Datenschutzbehörden stärken Wir setzen uns für eine Stärkung der Selbstständigkeit und der Kontroll- bzw.
#232Sanktionsbefugnisse der Datenschutzbeauftragten auf allen Politikebenen ein, um gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die Durchsetzbarkeit der individuellen Datenschutzrechte zu verbessern, Missbrauch von personenbezogenen Daten zu verhindern und Schutzmaßnahmen vor Verlust oder Manipulationen sicherzustellen.
#233Zu diesem Ziel soll die völlige Unabhängigkeit der Kontrollstellen entsprechend der EU-Datenschutzrichtlinie und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sichergestellt werden.
#234Die Kontrollbehörden müssen entsprechend ihren Aufgaben ausgestattet werden, damit sie ihre Aufsichts- und Kontrollfunktion auch ausüben können.
#235Für Unternehmen sowie öffentliche Stellen fordern wir darüber hinaus rechtlich anerkannte freiwillige Datenschutz- und Datensicherheitsprüfungen (Audits) sowie Zertifizierungen durch die unabhängigen Behörden.
#236Verantwortungsvollen Umgang mit Daten sicherstellen, Datenhandel eindämmen Die Verwendung personenbezogener Daten für Adresshandel, Werbezwecke oder Markt- bzw.
#237Meinungsforschung darf nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich sein.
#238Daher fordern wir die ersatzlose Abschaffung jeglicher privater Zugriffsprivilegien auf behördlich erhobene Daten.
#239Das europäische Datenschutzrecht muss dem Rechnung tragen und einen zwingenden Einwilligungsvorbehalt beinhalten.
#240Verdachtsunabhängige Datenspeicherung verhindern Wir lehnen die Vorratsdatenspeicherung (VDS) von Telekommunikations-Verbindungsdaten grundsätzlich ab.
#241Zweck und Mittel dieser Überwachungsmaßnahme stehen aus unserer Sicht nicht in einem ausgewogenen Verhältnis.
#242Die anlasslose Speicherung ist ein weiterer Schritt in Richtung schrankenloser Telekommunikationsüberwachung und stellt die Bevölkerung unter Generalverdacht.
#243Das Bundesverfassungsgericht hat die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung bereits im März 2010 für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
#244In vielen EU-Mitgliedsstaaten gab es ähnliche, teils erfolgreiche, Verfassungsklagen, etwa in Tschechien oder Rumänien.
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